2017 müssen die Unternehmen ihren Lohnnachweis zur gesetzlichen Unfallversicherung erstmals auch elektronisch an die KUVB und Bayer. LUK übermitteln. Sie müssen diese Meldung bis spätestens zum 16. Februar 2017 abgeben.
Die KUVB und Bayer. LUK haben den Mitgliedern dazu am 17.11.2016 mit der Anforderung des Lohnnachweises und den Privathaushalten mit Beitragsbescheid vom 20.01.2017 die entsprechenden Zugangsdaten inkl. PIN schriftlich mitgeteilt.
Wichtige Informationen für Privathaushalte
Privathaushalte sind von der Abgabe des digitalen Lohnnachweises befreit. Allerdings muss und kann gleichzeitig nur einmalig ein Abgleich beim Stammdatendienst durchgeführt werden. Mit der Rückmeldung der Stammdaten wird ein Merkmal übermittelt, dass kein digitaler Lohnnachweis abzugeben ist. Die Zugangsdaten (PIN) wurden von der KUVB mit Beitragsbescheid vom 20.01.2017 mitgeteilt. Weitere Informationen und Meldedaten sind hier hinterlegt (Webcode 504).
Übergangsfrist bis 2019
In einer zweijährigen Übergangsphase ist der Lohnnachweis für die Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzlich zum digitalen Lohnnachweis in den bisher bekannten Verfahren – online über das Extranet, als Papierausdruck oder per Fax – abzugeben. Für das Beitragsjahr 2018, das heißt ab 1. Januar 2019, erfolgt die Meldung dann ausschließlich mit dem digitalen Lohnnachweis über das neue UV-Meldeverfahren. Die Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird.
Alle Beschäftigten sind über ihren Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Der Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den die Unternehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten jährlich zahlen. Bisher wurden die Lohnnachweise entweder mit Hilfe eines Formulars auf Papier oder online über das Extranet des zuständigen Unfallversicherungsträgers übermittelt. Das neue digitale Verfahren hat Vorteile: Der Arbeitgeber kann den Lohnnachweis nun direkt mit Hilfe seiner Software zur Entgeltabrechnung erstellen und versenden. Das verringert den Aufwand und das Risiko, Fehler bei der Datenübertragung zu machen. Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm benutzen, können sich für die Meldung einer Ausfüllhilfe (beispielsweise sv.net) bedienen.
Weitere Informationen erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer oder die von ihnen beauftragten Dritten (zum Beispiel Steuerberater, Lohnabrechnungsbüro) auf der Homepage der DGUV (Webcode d69488) oder direkt bei uns (Webcode 504).
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