Einführung einer zeitlichen Beitragsstaffelung

03.08.2021

Mitgliedsbetriebe der KUVB können ihre Beiträge in den kommenden drei Jahren in vier Teilbeträgen während des jeweiligen Beitragsjahres entrichten. Das haben der Vorstand und die Vertreterversammlung beschlossen.

Die dafür erforderliche Satzungsänderung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales genehmigt.

Die Mitglieder der KUVB entrichten ihre Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Die Beitragsbescheide werden im Dezember des Vorjahres zugestellt mit Fälligkeit der gesamten Beitragslast am 15. Januar des Beitragsjahres.

Vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Finanzierungsprobleme der Kommunen befassten sich der Vorstand und die Vertreterversammlung der KUVB in den letzten Monaten mit der Möglichkeit einer Anforderung des Beitrags in Teilbeträgen während des jeweiligen Beitragsjahres.

Die Staffelung des Beitrags wurde für eine Übergangszeit von zunächst drei Jahren diskutiert. Denn jedenfalls für diesen Zeitraum muss mit pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen bei unseren kommunalen Mitgliedern gerechnet werden.

Änderungen im Verfahren der Beitragserhebung bedürfen einer Regelung in der Satzung der KUVB und unterliegen damit der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales als unserer Rechtsaufsichtsbehörde.

Nach Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Verwaltung der KUVB und Abstimmung mit der Rechtsaufsicht beschloss die Vertreterversammlung der KUVB am 15. Juli 2021 die für das Vorhaben erforderliche Satzungsänderung. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales genehmigte mit Schreiben vom 28. Juli 2021 die beschlossenen Änderungen. Sie treten am 1. November 2021 in Kraft und können damit für das Beitragsjahr 2022 Anwendung finden.

Die mit der Satzungsänderung beschlossene gestaffelte Beitragserhebung sieht die Anforderung des Beitrags in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des jeweiligen Beitragsjahres vor. Sie wird regulär nur bei den größeren und mittleren Mitgliedern ab einer Beitragshöhe von 50.000 € eingeführt. Davon erfasst sind rund 700 Kommunen und rechtlich selbständige kommunale Unternehmen. Diese tragen etwa drei Viertel des gesamten Beitragsaufkommens.

Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mitglieder werden aber zusätzlich zwei Optionen eröffnet: Zum einen wird Mitgliedern mit einem geringeren Jahresbeitrag die Teilnahme am Teilbetragsverfahren auf Antrag ermöglicht. Zum anderen können auch große und mittlere Mitglieder wie bisher eine vollständige Beitragszahlung zum Jahresanfang leisten.

Das Verfahren der gestaffelten Beitragserhebung wird zunächst auf die Umlage- und Haushaltsjahre 2022, 2023 und 2024 beschränkt.

Die Bekanntgabe der Satzungsänderung, die Änderung im Wortlaut sowie die aktuelle Satzung finden Sie hier.

 

 

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