In vielen Bereichen sind Roste verbaut, an denen es wiederholt zu schweren Stürzen, Abstürzen und Stolperunfällen kommt. Häufige Ursache sind neben Planungs- und Ausführungsfehlern Defizite bei der Instandhaltung.
Unternehmerinnen und Unternehmer sind dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf Beschäftigte. In Bildungseinrichtungen beispielsweise gehören Kinder, Jugendliche und Dritte wie Eltern oder Passanten dazu. Diese Verantwortung schließt den sicheren Bau, die Ausstattung sowie den Betrieb ein, zu dem die Instandhaltung und die Organisation wiederkehrender Prüfungen gehören.
Sofern Gebäude oder Außenbereiche angemietet werden, müssen die Verantwortlichen (ggf. zusammen mit den jeweiligen Eigentümern) für einen sicheren und ordnungsgemäßen Zustand sorgen. Um Unklarheiten vorzubeugen sollte die Zuständigkeit möglichst eindeutig durch vertragliche Regelungen geklärt werden.
Bereits während der Planung sind technische Vorgaben aus dem Bau-und Arbeitsstättenrecht, die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung und die geplante Nutzung zu berücksichtigen. Für die Auswahl geeigneter Bodenbeläge ist daher u. a. entscheidend, wo der Boden verlegt wird, ob er schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist und welchen Anforderungen er genügen muss. Zudem sind die erwarteten Belastungen, zu erwartenden Gefährdungen bei der Nutzung sowie die künftige Reinigung bzw. Instandhaltung zu betrachten. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sieht für Gebäude und außenliegende Verkehrsflächen u.a. vor, dass sie keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein. (vgl. Anhang 1.5 (1) und (2) ArbStättV).
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) gemäß DGUV Vorschrift 1 unter Berücksichtigung der ArbStättV trägt dazu bei, Gefährdungen zu erkennen und entsprechende baulich-technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu deren Vermeidung zu treffen. Bei der Einschätzung möglicher Gefährdungen ist ein „Soll-Ist Abgleich“ mit den gesetzlichen Vorgaben, Normen und weiteren Durchführungsanweisungen aus DGUV Vorschriften sinnvoll.
Konkretisierungen und Anhaltspunkte, wie Bereiche mit Gitterrosten sicher gestaltet werden, bieten insbesondere die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.5 "Fußböden", ASR A1.8 „Verkehrswege“ sowie die DGUV Information 208-007 „Roste – Auswahl und Betrieb“. Ein wesentlicher Sicherheitsaspekt ist demnach, dass Roste gegen Verschieben in Tragrichtung gesichert und in Bereichen, in denen Absturzgefahr oder die Gefahr des Hineinstürzens besteht, zusätzlich gegen Abheben gesichert sein müssen (vgl. Punkt 4 (3) ASR A1.5 und Abschnitt 4.1-Befestigung DGUV Information 208-007). Weitere Informationen, Planungshilfen und Verlege-Anleitungen stellen Anbieter und Hersteller von Gitterrosten und Schachtsystemen zur Verfügung.
In der Gefährdungsbeurteilung ist des Weiteren festzulegen, in welchen Abständen durch welche Personen Bodenbeläge wie Gitterroste zu prüfen sind. Die Verantwortlichen haben z. B. durch regelmäßige Begehungen sicherzustellen, dass Mängel auch in selten genutzten oder abgelegenen (aber zugänglichen) Bereichen zeitnah erkannt und beseitigt werden. Es empfiehlt sich daher Roste durch entsprechend qualifizierte Personen prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel müssen umgehend beseitigt werden. Kann bei erheblichen Gefährdungen eine sofortige Beseitigung nicht erfolgen, ist dieser Bereich unverzüglich zu sichern. Im Rahmen von regelmäßigen Unterweisungen sollten die Beschäftigten für das Thema sichere Verkehrswege und Gitterroste sensibilisiert werden.
Kontrolle, Wartung und Instandhaltung
Für den dauerhaft sicheren Betrieb empfiehlt es sich ein effektives Prüf-und Mängelmanagement zu schaffen. Muster-Kontrollblätter für Gitterroste finden Sie online über den QR-Code am Ende dieses Textes.
In der Praxis werden häufig Gitterroste aus Metall und Kunststoff eingesetzt. Allerdings findet man auch Roste aus Beton oder anderen Materialien. Anhand der Hinweise der jeweiligen Hersteller, kombiniert mit den betrieblichen Erfahrungswerten sind durch die Verantwortlichen in der Gefährdungsbeurteilung Fristen für wiederkehrende Prüfungen festzulegen. Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, kann es im Einzelfall notwendig werden, unterstützend eine Fachfirma zur Beurteilung der Tragfähigkeit eines Rostes hinzuzuziehen. Augenscheinliche Mängel können z. B. Verformungen, Korrosion, Abnutzung, Kantenbildung oder Schäden am Befestigungssystem sein.
Bei Gitterrosten aus Metall ist u. a. der schädigende Einfluss der Korrosion zu prüfen. Der Begriff „nicht rostend“ führt gegebenenfalls zur falschen Annahme, dass dieses Material unter keinen Bedingungen korrodiert. Hier kommt es auf die genaue Materialzusammensetzung (Legierung) an. Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl wird u. a. maßgeblich durch den Anteil von Chrom bestimmt.
Betrachten wir als Beispiel einen Gitterrost, wie er in der Praxis oft auf Kläranlagen oder Abwasserpumpwerken eingesetzt wird. Durch die an manchen Stellen vorherrschende Atmosphäre beschleunigt sich die Schädigung des Metalls durch Korrosion. Verursacht wird dieser Prozess u. a. durch Chloride, Schwefelwasserstoff, Schwefelsäure und Biofilme in der Umgebungsluft. Neben diesem „Lochfraß“ kann es auch zur sogenannten Kontaktkorrosion kommen. Sie tritt auf, wenn metallische Bauteile unterschiedliche Korrosionspotentiale besitzen und eine elektronenleitende Verbindung (z. B. ein Feuchtigkeitsfilm) besteht. Das jeweils unedlere Metall kann sich unter diesen Bedingungen bis zur völligen Zerstörung auflösen.
Aufgrund dieser Komplexität ist es erforderlich, dass die Verantwortlichen für Prüfung und Instandhaltung nur qualifizierte Personen einsetzen. Neben fachkundigen Beschäftigten können das externe Wartungsfirmen sein.
Zusammenfassung
Nur sicher geplante, ausgeführte und regelmäßig überprüfte Gitterroste und Schachtanlagen verhindern Unfälle. Bitte sorgen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bzw. als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks bzw. Gebäudes für eine geeignete Planung, Ausführung sowie eine regelmäßige Überprüfung und Instandhaltung. Dieses Vorgehen schützt nicht nur Ihre Mitmenschen, sondern gibt Ihnen auch Rechtssicherheit.
Mehr Infos
Detaillierte Regelungen zum Thema finden Sie hier:
Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
BGB „§ 823 – Verkehrssicherungspflicht“
Bayerische Bauordnung (BayBO) „Artikel 14 – Verkehrssicherheit“
DGUV Information 208-007 „Roste – Auswahl und Betrieb“
Industrieverband Gitterroste e. V.
Muster-Kontrollblatt Schächte und Gitterroste
Autoren: Daniela Götz, Holger Baumann und Stefan Zinsberger; Geschäftsbereich Prävention der KUVB
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