Mund-Nase-Bedeckungen in Schulen

16.11.2020

Aktualisierung: Einen detaillierten Beitrag zum Thema "Sicherheit und Gesundheit in der Schule organisieren" inkl. zahlreicher weiterführender Verlinkungen finden Sie im Blickpunkt unseres Magazins "Unfallversicherung aktuell", Ausgabe 1/2021.

Unten ist der ursprüngliche Beitrag vom 16.11.2021

Uns erreichen in jüngster Zeit viele Anfragen zum Thema Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Schulbereich. Die wichtigsten Fakten zu diesem Thema haben wir hier zusammengefasst.

Rahmenhygieneplan: verbindliche Regelungen und Empfehlungen

Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) erfolgt auf Basis der geltenden Regelungen zum Infektionsschutz. In Bayern ist es die 8. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die das Infektionsschutzgesetz konkretisiert.

Für Schulen trifft das im Infektionsschutz zuständige Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zusammen mit dem Kultusministerium verbindliche Regelungen. Diese finden sich im aktuellen Rahmenhygieneplan vom 13. November 2020. Angaben zu Tragepausen etwa sind darin in Ziffer 6.7 enthalten. Die Schulleitungen sind dafür zuständig, den Rahmenhygieneplan für ihre Schulen umzusetzen.

Im Rahmen der Fürsorge für die Kinder ist es die Pflicht der Schulleitungen, z.B. geeignete Masken-Tragepausen festzulegen. Die Verpflichtung für die Schulleitung, erforderliche besondere Anweisungen für einen sicheren Schulbetrieb und die Schulorganisation festzulegen, ergibt sich aus der KMBek „Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung“.

Empfehlungen für eine konkrete Umsetzung solcher Maßnahmen finden Sie im DGUV Schutzstandard Schule, den die Unfallversicherungsträger (so auch die KUVB und Bayer. LUK) zusammen mit dem Spitzenverband DGUV erarbeitet und veröffentlicht haben. Er enthält die Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung u.a. zur Umsetzung der Anforderungen aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2.

 

Gefährdungsbeurteilung

Die Schulleitung ist vom Grundsatz her nicht verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes oder der DGUV Vorschrift 1 „Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention“ für Schülerinnen und Schüler im allgemeinen Schulbetrieb oder im „normalen Unterricht“ vorzunehmen. Ausnahmen hierzu ergeben sich für bestimmte Tätigkeiten aus den staatlichen Verordnungen, in denen Schülerinnen und Schüler den Beschäftigten gleichgestellt sind. Dies sind beispielsweise die GefStoffV, die BioStoffV, die BetrSichV und die OStrV. Hinweise und Regelungen dazu finden sich in der RiSU (Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht), die für allgemeinbildende Schulen gilt.

Der Unterschied zu den Regelungen in der Berufswelt ergibt sich aus dem Umstand, dass das Arbeitsschutzgesetz Schülerinnen und Schüler nicht umfasst und die DGUV Vorschrift 1 nicht für den inneren Schulbereich (Schulorganisation, Schulbetrieb, Unterricht) gilt. Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe trifft für den inneren Schulbereich der Schulhoheitsträger, also das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Die Unfallversicherungsträger haben im inneren Schulbereich keine unmittelbare Regelungskompetenz; sie können hier nur Empfehlungen aussprechen bzw. beratend tätig werden. Ansprechpartner zu verbindlichen Regelungen im inneren Schulbereich (so auch zu MNB) ist daher das Kultusministerium.

 

Maskenpflicht

Der gesetzlichen Unfallversicherung liegen bis dato keine Erkenntnisse oder Informationen vor, die belegen, dass das Tragen einer MNB aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt oder eine CO2-Vergiftung auslösen könnte. Dies ergibt sich auch aus den einschlägigen Hinweisen des Umweltbundesamtes. Umgekehrt sehen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in MNB eine Maßnahme, das Risiko von Tröpfcheninfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu verringern, wenn der Mindestabstand nicht gewährleistet ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 10. November 2020 einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt und die Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht bei entsprechender Einhaltung von Tragepausen geklärt.

Mund-Nase-Bedeckungen sind keine persönliche Schutzausrüstung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung. Daher findet die DGUV Regel 112-190 „Atemschutzgeräte“ auch keine Anwendung auf Mund-Nase-Bedeckungen. Die Empfehlungen des KOBAS zur Tragezeit von MNB wurden im DGUV Schutzstandard Schule berücksichtigt. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist für das Tragen von MNB ebenfalls nicht erforderlich.

 

Haftungsfreistellung

Schulleitungen oder Lehrkräfte, die in der Schule Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, können sich dabei auf die Freistellung von einer möglichen Haftung für etwaige dadurch ausgelöste Gesundheitsschäden berufen.

Zum Hintergrund: Verletzen sich Kinder beim Schulbesuch, stehen sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die KUVB / Bayer. LUK trägt dann die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation; sie entschädigt die Versicherten bei bleibenden Gesundheitsschäden zudem finanziell.

Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den Fall, dass Versicherte durch eine Maßnahme, die zu ihrem Schutz ergriffen wird, einen Gesundheitsschaden erleiden. Führt beispielsweise das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dazu, dass die Brille beschlägt, die versicherte Person infolge dessen stürzt und sich dabei verletzt, kann die Unfallkasse den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen.

Bei etwaigen unmittelbar durch das Tragen der MNB eintretenden Gesundheitsschäden kann ebenfalls ein Schulunfall vorliegen; dies wird nach entsprechender Meldung im Einzelfall medizinisch und rechtlich geprüft. Ein mögliches Beispiel hierfür wären Hautirritationen durch die MNB.

 

 

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