Unfallversichert? Kinder in kommunalen Ferienbetreuungsangeboten

25.08.2025

Versicherungsschutz von Kindern in kommunalen Ferienbetreuungsangeboten

Viele Kommunen bieten bereits unterschiedliche Modelle zur Ferienbetreuung für Kinder an.

Mit dem Ganztagsförderungsgesetz wird ab dem Schuljahr 2026/2027 ein Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für Grundschulkinder bis zum Ende der Grundschulzeit eingeführt.

Doch wie ist die Rechtslage im Hinblick auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der in Ferienfreizeiten betreuten Kinder?

 

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Grundsätzlich sind Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Voraussetzung für diesen vom Gesetzgeber vorgesehen Versicherungsschutz der Kinder ist, dass die betreuenden Kindertageseinrichtungen über eine entsprechende Erlaubnis zum Betrieb dieser Einrichtungen verfügen. Diese liegt regelmäßig für Kinderkrippen, Kindergärten sowie Kinderhorte vor und wird vom Träger der Jugendhilfe erteilt.

Da der Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung in erster Linie auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung ausgerichtet ist, entspricht dies dem gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Betreuung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit.

Findet die Ferienbetreuung von Grundschulkindern im Rahmen einer zugelassenen Kindertageseinrichtung statt, greift für die Kinder der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.

Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber vor, dass auch während des Schulbesuchs sowie bei Betreuungsangeboten, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder in Kooperation mit ihr organisiert werden, ein Unfallversicherungsschutz der Schulkinder besteht. Hierzu zählen z. B. schulische Ganztags- und Mittagsbetreuungen.

Bereits im Jahr 2017 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus klargestellt, dass Ferienbetreuungsangebote, die im Anschluss an schulische Ganztags- oder Mittagsbetreuungen stattfinden, ohne eine Betriebserlaubnis durchgeführt werden dürfen, wenn sie für weniger als drei Monate am Stück stattfinden.

Dies ermöglicht den Kommunen neben freiwilligen Ferienprogrammen, nun auch den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder zu Ferienzeiten mit bereits bestehenden Kooperationspartnern in Räumlichkeiten von Schulen durchzuführen.

Kein automatischer Unfallversicherungsschutz in den Ferien

Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der betreuten Kinder kann jedoch nur dann über die Schule bestehen, wenn es sich bei der Betreuungsmaßnahme um eine schulische Veranstaltung handelt, für welche die Schule sowohl organisatorisch als auch inhaltlich die Ausgestaltung vornimmt und Schulpersonal durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen die Verantwortung trägt.

Sofern die Betreuungsmaßnahme nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zugeordnet werden kann, ist ein enger zeitlicher Bezug zum Unterricht erforderlich, damit sie bei der Durchführung durch einen bestehenden Kooperationspartner der Schule als eine Schulveranstaltung eingestuft werden kann. Die Betreuung muss also unmittelbar vor oder nach dem Unterricht stattfinden.

Dass bestehende und etablierte Kooperationspartner der Ganztagsbetreuungs-
formate Kinder zu Ferienzeiten in schulischen Räumlichkeiten ohne weitergehende Mitverantwortung durch die Schule durchführen, erfüllt die zuvor genannten Voraussetzungen regelmäßig nicht, so dass keine schulische Betreuungsverantwortung vorliegt mit der Folge, dass

  • Die betreuten Kinder zu Ferienzeiten nicht als „Schüler“ im Sinne des Gesetzes gelten
  • Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Schule in dieser Zeit entfällt.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Kinder, die an solchen Ferienprogrammen teilnehmen, unversichert sind. Im Fall eines Unfalles besteht – wie bei privaten Freizeitaktivitäten – der jeweilige Krankenversicherungsschutz der Kinder, wenn es zu einem Gesundheitsschaden kommt.

Möchten Kommunen darüber hinaus zusätzliche Risiken absichern, so könnte dies in Form von Gruppenversicherungen über private Versicherungsanbieter möglich sein.

Der Abschluss einer Zusatzversicherung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist nicht möglich, da es hierfür nach dem SGB VII keine rechtliche Grundlage gibt.

Fazit: Was Eltern und Veranstalter wissen sollten

Entscheidend für den Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung ist allein, ob die Betreuung von Kindern in einer zugelassenen Kindertageseinrichtung oder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schulbesuch bzw. unter schulischer Betreuungsverantwortung stattfindet.

Die Eltern sollten daher vor der Anmeldung zu einem Ferienbetreuungsangebot durch die Kommune o. a. Träger der Betreuungsmaßnahme darüber informiert werden, dass die Kinder nicht über die Schule versichert sind, auch wenn die Betreuungsangebote ggf. in schulischen Räumlichkeiten oder durch gewohnte Kooperationspartner der Schulen durchgeführt werden.

 

 

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