Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auf die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Danach sind Personen unfallversichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.
Versichert sind also Tätigkeiten und Wege, die mit der Erfüllung der übernommenen Aufgabe (Feuerwehreinsatz- und Übungsdienst) im Zusammenhang stehen.
Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind die aktiven Mitglieder zwischen dem 12. und dem 67. Lebensjahr erfasst, die Feuerwehrdienst nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) leisten.
Zudem besteht seit dem 01.07.2017 ein Versicherungsschutz für Kindergruppen für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, wenn die Kommune die Einrichtung Kindergruppe zugestimmt hat.
