Freiwillige Feuerwehr

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Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII auf die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Danach sind Personen unfallversichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen.
Versichert sind also Tätigkeiten und Wege, die mit der Erfüllung der übernommenen Aufgabe (hier: Feuerwehrdienst) im Zusammenhang stehen.

Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind die aktiven Mitglieder zwischen dem 12. und dem 65. Lebensjahr erfasst, die Feuerwehrdienst nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) leisten. Die Altershöchstgrenze ist mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht (Art. 6 Abs. 2 BayFwG). Seit dem 01.07.2017 besteht auch Versicherungsschutz bei Kindergruppen für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr; zu den Einzelheiten s.u..



Ja. Ein ehemaliger Feuerwehrangehöriger kann auf ehrenamtlicher Basis dem Landkreis/der Feuerwehr weiterhin für gewisse Tätigkeiten außerhalb des aktiven (Einsatz-) Dienstes zur Verfügung stehen. Für derartige Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Hilfeleistungseinsatzes (z.B. Schiedsrichtertätigkeit bei Leistungsprüfungen) erkennen wir für diejenigen Helfer, die ansonsten keinen aktiven Einsatzdienst leisten bzw. nicht mehr leisten dürfen, gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII an. Die Betreffenden werden im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements für den Landkreis/die Gemeinde als Träger der Einrichtung tätig. Diese ehrenamtliche Tätigkeit sollte mit schriftlicher Beauftragung durch den Unternehmer (Landkreis/Gemeinde) erfolgen. Es ist Aufgabe des Landkreises bzw. der Gemeinde zu beurteilen, welche Tätigkeiten ohne gesundheitliches Risiko möglich sind.

Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen (z.B. Feuerwehreinsätze, -übungen, First Responder Dienst). Daneben können den Trägern der Feuerwehren zusätzliche Aufgaben z.B. Hilfeleistungen übertragen werden.

Dienstsport ist eine verpflichtende Dienstveranstaltung für aktive Feuerwehrangehörige und steht damit, mit Ausnahme des unversicherten Wettkampfsportes, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sofern ein Angehöriger aus dem aktiven Dienst ausscheidet, kann dieser nach Entscheidung des Kommandanten noch an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen. Es besteht aber kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich nicht mehr um aktiven Feuerwehrdienst handelt.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Die Leistungshöhe orientiert sich überwiegend am Einkommen des Versicherten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfalls).
Neben den unfallbedingten Heilbehandlungskosten, welche zuzahlungsfrei und lebenslang erbracht werden besteht möglicherweise Anspruch auf Versichertenrenten, Hinterbliebenenrenten und Lohnersatzleistungen (Verletztengeld). Auch die unfallbedingt erforderlichen Transport- und Bergungskosten werden durch die gesetzliche Unfallversicherung erstattet.
Im Bereich der aktiv im Feuerwehrdienst tätigen Personen besteht zusätzlich Anspruch auf die sogenannten Mehrleistungen nach der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern. Diese Mehrleistungen sollen dem ehrenamtlichen Engagement dieses Personenkreises Rechnung tragen.
Verstirbt ein aktiv Feuerwehrdienstleistender infolge des Feuerwehrdienstes (auch Herztod) stellt auch dies einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Voraussetzung ist, dass der Feuerwehrdienst ursächlich für den Tod des Feuerwehrdienstleistenden war und es sich nicht um eine schicksalshafte Erkrankung des Feuerwehrdienstleistenden handelt.

Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung (melderechtlicher Erst- oder Zweitwohnsitz) haben und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen. In besonderen Fällen auch in der jeweiligen Nachbargemeinde. Feuerwehrdienst kann somit in bis zu maximal zwei Feuerwehren geleistet werden.

Der umfassende Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auch auf die Kindergruppen und die aktiven Mitglieder der Jugendfeuerwehren.

 

 

Mit Änderung des Art. 7 BayFwG zum 01.07.2017 kam es zu einer Änderung der Altersgrenzen. Die Kinderfeuerwehren/Kindergruppen, die bislang dem Feuerwehrverein angegliedert waren, gehen nicht automatisch in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr über. Will die Freiwillige Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung eine Kindergruppe einrichten oder aus dem Feuerwehrverein übernehmen, ist hierfür eine Absprache mit der Gemeinde und deren Zustimmung erforderlich. Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird die Kindergruppe Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr mit der Folge, dass dann auch die Verantwortlichkeit auf den Kommandanten übergeht. Soweit diese Zustimmung vorliegt stehen Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 12. Lebensjahr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Die Jugendfeuerwehren sind wesentlicher Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren in Bayern und sorgen durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem Erreichen der Volljährigkeit für hochqualifizierte Nachwuchskräfte.
Neben den feuerwehrtechnischen Ausbildungsveranstaltungen im eigentlichen Sinne und dem Übungsdienst kann auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Jugendordnungen der Feuerwehr (vgl. Muster-Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Bayern im LFV Bayern e.V.) die Teilnahme an organisierten Freizeitaktivitäten unter Versicherungsschutz stehen.
Gemeinschaftsveranstaltungen im Freizeitbereich dienen der Teambildung und stärken das Zusammengehörigkeitsgefühl. Sie sind für die Jugendarbeit der Feuerwehren unerlässlich und zielen darauf ab, die Jugendlichen an den späteren Einsatzdienst heranzuführen und ihre körperliche und geistige Eignung weiterzuentwickeln.
Hierzu zählen insbesondere die satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen.
Versicherungsschutz besteht z.B. bei Jugendzeltlager, Leistungsprüfungen und kulturellen Veranstaltungen.

In Zweifelsfällen wird eine vorherige Abstimmung mit der Kommunalen Unfallversicherung Bayern empfohlen.

Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz im häuslichen Bereich, wenn eine bestehende Rufbereitschaft und Notwendigkeit eines sofortigen Handelns für den Unfall wesentlich und somit ursächlich ist. In der Regel beginnt der Unfallversicherungsschutz jedoch erst mit Durchschreiten der Außenhaustür des bewohnten Gebäudes.

Ja, wenn das Aufstellen und Abbauen eines Maibaumes unmittelbar im Auftrag der Gemeinde geschieht. Die bloße Duldung durch die Gemeinde reicht für den Versicherungsschutz nicht aus. Die Gemeinde tritt in diesem Fall als Unternehmer auf und die Helfer werden arbeitnehmerähnlich d.h. hier vor allem weisungsgebunden tätig. Die Gemeinde ist damit nicht nur verantwortlich für die sichere Durchführung aller Arbeiten. Sie muss auch dafür sorgen, dass die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen - insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften - beachtet werden.

Unfallversicherungsschutz besteht auch bei ähnlich gelagerten Sachverhalten wie z.B. bei der Beauftragung der Feuerwehr durch die Gemeinde beim Neu- oder Umbau des Feuerwehrgerätehauses.

Nein. Die Erstattung von Sachschäden, welche im Rahmen des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes auftreten, ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Unfallversicherung. Hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs für Sachschäden greift § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
Dieser öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.