Die Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der deutschen Sozialversicherung und steht damit gleichrangig neben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert das Risiko des Arbeitsunfalls bzw. Schulunfalls sowie der Berufskrankheit ab. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber bzw. aus den Haushalten des Bundes, der Länder sowie der Kommunen bezahlt. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VII) enthält die wesentlichen Bestimmungen zum gesetzlichen Unfallversicherungsrecht.

Die gesetzliche Unfallversicherung gliedert sich in einen öffentlichen, einen gewerblichen und einen landwirtschaftlichen Bereich:

  1. der öffentliche Bereich wird durch Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände wahrgenommen. Sie sind die sog. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei ihnen sind u. a die Beschäftigten des Landes und der Kommunen und Personen versichert, die sich in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Die zahlenmäßig größte Versichertengruppe stellen Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Hochschulen dar. Man spricht hier von der Schülerunfallversicherung.
  2. für den gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften entsprechend der verschiedenen Gewerbezweige zuständig.
  3. für den landwirtschaftlichen Bereich sind die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuständig

Die gesetzliche Unfallversicherung versichert nicht Personen, sondern stellt Tätigkeiten von Personen unter Versicherungsschutz. Sie besteht nicht rund um die Uhr und auch nicht für die Dauer der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz oder in der Schule. Bei Beschäftigten sind beispielsweise nur Tätigkeiten versichert, die den Interessen des Arbeitgebers dienen (etwa arbeitsvertraglich bestimmt sind).
So gibt es auch während der Arbeitszeit Momente und Handlungen, die nicht versichert sind (z.B. der Gang zum Fotokopierer, um private Kopien anzufertigen). Besonderheiten bestehen bei Toilettengängen oder dem Gang zur Kantine: Die jeweiligen Wege sind versichert, nicht jedoch der Aufenthalt im Toilettenraum bzw. in der Kantine.
Anderes gilt übrigens für die Raucherpause: hier sind weder die Wege noch das Rauchen an sich unfallversichert, weil das Rauchen als Konsum sogenannter Genussmittel eine persönliche Angelegenheit darstellt.

Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) und die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Bayern.
Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (Bay. GUVV) und die Unfallkasse München (UKM) fusionierten am 01.02.2012 zur Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB). Zusammen mit der weiterhin in Verwaltungs- und Personalunion geführten Bayerischen Landesunfallkasse (Bayer. LUK) betreut die KUVB seither über fünf Millionen Versicherte in Bayern und sorgt für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Universitäten oder bei ehrenamtlichem Engagement.

Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger ist gesetzlich geregelt. Einzelheiten können Sie unserer Satzung entnehmen oder bei uns erfragen.
Allgemein lässt sich sagen, dass die KUVB und die Bayer. LUK die Berufsgenossenschaft für die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes in Bayern sind. Die Zuständigkeit besteht zudem u. a. für

  1. alle Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
  2. Schüler
  3. Studenten
  4. ehrenamtlich Tätige
  5. Personen, die Angehörige im häuslichen Bereich pflegen
  6. private Haushaltshilfen.

Die KUVB ist in Bayern der kommunale Unfallversicherungsträger für die Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinden, Landkreise und Regierungsbezirke.
Die Bayer. LUK ist für den Freistaat Bayern und dessen Unternehmen und Einrichtungen zuständig.

Unser Servicetelefon erreichen Sie montags bis donnerstags von 8:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 14:00 unter 089 36093-440. Die Mitarbeiter dort helfen Ihnen schnellstmöglich. Selbstverständlich können Sie uns auch per E-Mail kontaktieren: servicecenter[at]kuvb.de

Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuch VII sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper des Versicherten einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führen.

  1. Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Für die Anerkenntnis eines Arbeitsunfalls ist es u.a. erforderlich, dass die Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht (z.B. als Beschäftigter), einen Unfall erleidet und im Unfallzeitpunkt eine betriebliche bzw. betriebsdienliche Tätigkeit ausübt.
    Im Bereich der Schülerunfallversicherung wird vom Schulunfall gesprochen.
    Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (z.B. Fahrten zu Kunden im Auftrag des Arbeitgebers) sind Teil der betrieblichen Tätigkeit. Diese Wege werden Betriebsweg genannt.

  2. Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten.
    Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert.
    Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

    Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche.

    Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob Sie den öffentlichen Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzen oder ob Sie den Weg zu Fuß zurücklegen. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.
    Fahrgemeinschaften stehen ebenfalls unter Versicherungsschutz, auch wenn hier Umwege notwendig sind.
    Abweichungen vom direkten Weg sind versichert, wenn diese Abweichung darauf beruht, dass ein Kind wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern fremder Obhut anvertraut wird. Dieser Versicherungsschutz gilt für das fahrende Elternteil und für das Kind.
    Der versicherte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann am einem Tag auch mehrfach zurückgelegt werden. Häufigster Fall ist der, dass zu Hause ein Mittagessen eingenommen wird. Auf Hin- und Rückweg besteht Versicherungsschutz.

Im Versicherungsfall erhalten Sie von uns Leistungen zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit. Im Rahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation stehen wir für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft ein. Finanzielle Leistungen erbringen wir an die Versicherten oder deren Hinterbliebene.

Die Leistungen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) und der Bayerischen Landesunfallkasse (Bayer. LUK) werden in der Regel ohne Antrag von Amts wegen erbracht. Dies geschieht nach Kenntnisnahme des Unfalls (z.B. durch den Durchgangsarztbericht bzw. die Unfallanzeige) und abschließender Prüfung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Selbstverständlich können auch Sie sich nach einem Unfall bei der KUVB / Bayer. LUK melden.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige zu melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon: 089 36093-440 oder Fax: 089 36093-135). In der Schülerunfallversicherung obliegt diese Pflicht der jeweiligen Einrichtungsleitung (Kita-Leitung, Schulleitung, Hochschulleitung). Bei ehrenamtlich Tätigen melden die Länder, Gemeinden etc., in deren Auftrag sie tätig werden, die Unfälle.

Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bestellte Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet der Unfallmedizin. Ist der D-Arzt an einem Krankenhaus oder einer Klinik tätig, muss er über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ verfügen.

Im Falle eines Arbeitsunfalls, hält der behandelnde Arzt den Unfallverletzten an, sich unverzüglich einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt. Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt hat auch dann zu erfolgen, wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln oder außerhalb der Berechtigung nach § 12 (Vertrag: Ärzte-UV-Träger) die Hinzuziehung eines anderen Facharztes erforderlich ist. Bei Wiedererkrankung ist in jedem Fall eine Vorstellung beim Durchgangsarzt erforderlich. Der Unfallverletzte hat grundsätzlich die freie Wahl unter den Durchgangsärzten.

In der Schülerunfallversicherung ist es wesentlich, ob der behandelnde Allgemein- oder Kinderarzt von einer Behandlungsbedürftigkeit von über einer Woche ausgeht oder aber Heil- oder Hilfsmittel verordnen müsste. Dies dürfte er nach dieser Bestimmung nicht.
Eine Notfallversorgung ist aber selbstverständlich immer zulässig und auch durchzuführen.

Weitere Informationen zum Durchgangsarztverfahren und zu D-Ärzten finden Sie hier. (Verweis auf DGUV-Seite) Durchgangsärzte in Ihrer Nähe finden Sie hier.

Die Heilbehandlung umfasst auch die durch einen versicherten Arbeitsunfall erforderlich gewordene zahnärztliche Behandlung nach den für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bestehenden Abkommen. Sofern Zahnersatz notwendig ist, wird er ebenso nach unseren gültigen Sätzen übernommen. Später entstehende Zahnbehandlungskosten werden, soweit sie auf den Unfall zurückzuführen sind, ebenfalls im Rahmen bestehender Abkommen übernommen.

Unter bestimmten Umständen kann es dazu kommen, dass der Versicherte einen Eigenanteil zu leisten hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistungen auf der Grundlage der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erbracht werden und der Versicherte sich mit der Abrechnung nach privaten Gebührensätzen einverstanden erklärt hat.
Erfolgt die Abrechnung allerdings nach den für die Kommunale Unfallversicherung Bayern / Bayerische Landesunfallkasse geltenden Bestimmungen, entsteht dem Versicherten kein Eigenanteil.

Nein. Der versicherte Weg beginnt erst mit dem Durchschreiten der Haustür ins Freie. Wege im eigenen Treppenhaus werden als unversichert angesehen, weil den Versicherten das Treppenhaus gut bekannt ist und die Gefahren leicht zu beherrschen sind.

Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Ablösung der Haftpflicht des Unternehmers und soll den Betriebsfrieden wahren, indem Streitigkeiten unter Arbeitskollegen oder zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermieden werden sollen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber ausdrücklich ins Gesetz geschrieben, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, auch wenn der Versicherte „verbotswidrig“ gehandelt hat. Demnach erhält ein Versicherter, der einen Unfall erlitten hat, auch dann Leistungen, wenn er sich bei einem Verstoß gegen Gesetze (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) oder etwa Unfallverhütungsvorschriften verletzt hat. Ein selbstverschuldeter Unfall ist also in der Regel zu entschädigen

Nein. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern / Bayerische Landesunfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls Leistungen nach dem SGB VII. Eine Gewährung von Schmerzensgeld ist in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen. Schmerzensgeld ist ein zivilrechtlicher/privatrechtlicher Anspruch gegen den Schädiger.

Nein. Der Arzt muss bei einem Arbeits-/ Schulunfall direkt mit uns abrechnen. Seit dem 01.05.2001 erstatten alle Unfallversicherungsträger keine Privatrechnungen mehr.

Nein. Bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und Bayerischen Landesunfallkasse sind nur Personen versichert, die ihr kraft Gesetzes zugewiesen sind oder die die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung haben bzw. unter die Regelung der Versicherung kraft Satzung fallen. Es können keine zusätzlichen Angebote, wie in der privaten Versicherungswirtschaft, vorgenommen werden.

Beamte sind nicht gesetzlich unfallversichert. Für Beamte sehen die Beamtengesetze eine eigene Unfallfürsorge vor. Bei Eintritt eines Unfalles mit Körperschaden haben sie sich an ihren Dienstherrn (Arbeitgeber) zu wenden.

Unfallversicherungsschutz bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern / Bayerischen Landesunfallkasse kann für Beamte jedoch bestehen, wenn diese z.B. bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtlicher Feuerwehrmann oder als Pflegeperson für einen Angehörigen einen Unfall erleiden.

Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt nur Schäden, die am Körper eines Menschen eintreten. Für den Sachschaden kommt eventuell die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung auf.

Nur ausnahmsweise können bestimmte Sachschäden ersetzt werden:

  1. Einerseits ist dies möglich z.B. bei einer sog. Hilfeleistung (z.B. Bergung eines Verletzten). Die Sache, die jemand in Besitz hatte, muss zum Zwecke der Rettung eingesetzt und hierbei beschädigt worden sein (§ 13 SGB VII). Insoweit ist ein Antrag notwendig.
  2. Eine weitere Ausnahme stellt der Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (Brillen) dar.

Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), die bei einem Arbeitsunfall beschädigt werden oder verloren gehen, sind wiederherzustellen bzw. zu erneuern, wenn sie im Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß am Körper getragen worden sind.
Erstattet werden dabei für die Gläser die tatsächlichen Wiederherstellungskosten in voller Höhe (Festbeträge) und für das Gestell die tatsächlichen Wiederherstellungskosten bis zu einem Betrag von höchstens 300,- €.

Für die Erstattung benötigen wir folgende Unterlagen:

  1. Rechnung der beschädigten/zerstörten Brille oder, sofern diese nicht mehr vorhanden ist, eine Bestätigung des Optikers, dass die neue Brille in Ausführung und Ausstattung der alten Brille entspricht, ggf. wo Unterschiede vorliegen
  2. Rechnung der neuen Brille
  3. Bankverbindung für die Erstattung

Sofern kein Nachweis der früheren Rechnung erbracht werden kann, wird für die Gläser ein Betrag von höchstens 35,- € je Glas und für das Gestell ein Betrag von höchstens 100,- € erstattet.

Die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen ist dem Unternehmen zuzurechnen und der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen und damit versichert.

Eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Zusammenkunft dient der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander.
  2. Die Veranstaltung steht allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens aber allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderen größeren betrieblichen Einheiten - offen. Die Teilnahme muss allen Beschäftigten auch objektiv möglich sein.
  3. Die Veranstaltung wird von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und wird von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen. Die Unternehmensleitung selbst muss nach neuester Rechtssprechung des Bundessozialgerichts nicht (mehr) teilnehmen.

Geschützt sind die Teilnahme während der offiziellen Dauer sowie die notwendigen unmittelbaren Wege. Versicherungsschutz besteht auch bei der Benutzung von Privat-PKWs. Ist die Veranstaltung offiziell beendet und feiern Teile der Belegschaft noch weiter, so befinden sie sich im unversicherten privaten Bereich.
Der Ort der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist für den Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nicht entscheidend. Auch betriebliche Ausflüge ins Ausland sind versichert (z.B. Tagesfahrt nach Österreich).

Unfallversicherter Betriebssport liegt vor wenn,

  1. der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat,
  2. der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist,
  3. Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und
  4. der Sport unternehmensbezogen organisiert ist.

So ist z. B. regelmäßig durchgeführter Ballsport oder Gymnastik versichert.
Nicht versichert sind Aktivitäten, die Wettkampfcharakter aufweisen und nicht regelmäßig stattfinden wie z. B. im Rahmen von Fußballturnieren oder auch ein Marathonlauf.
Oft werden Betriebssportvereine gegründet. In Betriebssportvereinen, die auch Dritten offenstehen, ist man nicht gesetzlich unfallversichert. Die Mitgliedschaft in einem Betriebssportverein steht oftmals nicht mit der Betriebsangehörigkeit im Zusammenhang. Der Verein hat den gleichen Charakter wie ein allgemeiner Sportverein und ist für jeden zugänglich.

Die Teilnahme an Maßnahmen nach § 16 d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung – Ein-Euro-Jobs) steht nach § 2 Abs. 1 Nr.14b SGB VII unter Versicherungsschutz. Zuständig ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII der Versicherungsträger des Sachkostenträgers. Bei der Meldung derartiger Unfälle bitten wir den Bewilligungsbescheid beizufügen.

Haushaltshilfen sind bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsvertrag) kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung automatisch unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

Versicherte Tätigkeiten sind z. B.

  1. alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie: Kochen, Waschen, Putzen, Nähen, Einkaufen, Gartenarbeit sowie Pflege und Betreuung von Kindern und Erwachsenen
  2. alle damit zusammenhängenden Wege
  3. der direkte Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück bei Urlaubsbegleitungen im Rahmen der Beschäftigung

Nicht versichert sind z. B.

  1. Tätigkeiten des Haushaltsführenden selbst
  2. Gefälligkeitsleistungen von Verwandten im Haushalt
  3. private Tätigkeiten der Haushaltshilfen während der Arbeitszeit

Weitere Informationen erhalten Sie hier

Die MdE drückt aus in welchem Umfang der Versicherte durch die vom Versicherungsfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. Bei Jugendlichen wird die MdE nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsschäden ergeben würden.
Die MdE ist nicht gleichzusetzen mit den Begriffen Arbeitsunfähigkeit (AU) der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderung (EM) der gesetzlichen Rentenversicherung oder Grad der Behinderung (GdB) des Rechts der behinderten Menschen. Hinter diesen Begriffen stehen jeweils verschiedene rechtliche Definitionen.
Zur Festsetzung der MdE werden in der Regel Gutachten bei dafür qualifizierten Gutachtern durchgeführt.

Ist trotz aller medizinischer Bemühungen die Erwerbsfähigkeit für länger als ein halbes Jahr wesentlich (d.h. mindestens 20 vom Hundert) gemindert, besteht ein Anspruch auf eine Versichertenrente. Die Rente dient dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Gesundheitsschädigung verursachten Mehrbedarfs und soll den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden ausgleichen.
Die Berechnungsgrundlagen sind gesetzlich festgelegt. Während bei Erwerbstätigen die Rente aus dem Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate berechnet wird, wird für Kinder und Jugendliche ein gesetzlich festgelegter Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu Grunde gelegt.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Verordnung der Bundesregierung als solche ausdrücklich aufgelistet sind (Berufskrankheitenverordnung nach § 9 SGB VII) und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zugezogen hat. Im Unterschied zum Arbeitsunfall handelt es sich hier in aller Regel nicht um einmalige Einwirkungen auf den Körper des Versicherten, sondern um länger andauernde oder sich wiederholende Einwirkungen. Beispiele für Berufskrankheiten sind die Lärmschwerhörigkeit, Erkrankungen durch Blei oder Quecksilber und schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen.
Voraussetzung für die Aufnahme einer Krankheit in die Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist, dass gesicherte medizinische Erkenntnisse darüber vorliegen, dass bestimmte Berufsgruppen in höherem Maße gefährdet sind als der Rest der Bevölkerung.
Berufskrankheiten, die auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse neu in die Liste aufgenommen werden sollen, können bis zu einer Änderung der BKV „Wie-Berufskrankheiten“ anerkannt werden.

Bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit erfolgt die Meldung in der Regel durch einen Arzt, den Arbeitgeber oder eine andere Stelle, wie z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder das Arbeitsamt. Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt, Ihren Arbeitgeber oder direkt an die Kommunale Unfallversicherung Bayern / Bayerische Landesunfallkasse, die dann die weiteren Ermittlungen anstellen.

  1. Kinder in Tageseinrichtungen und Kinder in Tagespflege (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)
  2. Schüler während des Besuchs allgemein- und berufsbildendender Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführte Betreuungsmaßnahmen(§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII)
  3. Studierende an Hochschulen(§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII)