Versichert bei der Hilfeleistung

Leistungen nach einem Erste-Hilfe-Einsatz

Haben Sie einem anderen Menschen geholfen, der in Not war, und dabei selbst Schaden genommen? Wenn Sie in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub Erste Hilfe leisten, stehen Sie unter gesetzlichem Unfallversicherungs­schutz. Beitragsfrei und umfassend.

Zuständig für die Absicherung von Ersthelferinnen und Erst­helfern ist immer die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem sich der Unfall ereignet hat. In Bayern ist das die Bayerische Landesunfallkasse. Sofern Sie sich infolge Ihrer Hilfeleistung eine Ver­letzung zugezogen haben oder ein Schaden an Ihren Sachen entstanden ist, informieren Sie uns bitte. Wir kümmern uns um alles weitere.


Wir helfen Ihnen weiter

Wenn Sie nach einer Hilfeleistung Unterstützung von der Bayerischen Landesunfallkasse erhalten möchten, melden Sie sich bitte bei uns. Telefonisch ist unser Servicecenter für Sie erreichbar von

Mo-Do   09.00 - 11.30 Uhr
             13.00 - 14.30 Uhr
Fr          09.00 - 11.30 Uhr

Telefon: 089 36093-440

Außerhalb dieser Zeiten schreiben Sie uns bitte eine E-Mail: servicecenter@spam protectkuvb.de

Ein formeller Antrag auf Leistungen ist nicht erforderlich. Die Unfallkasse ermittelt automatisch („von Amts wegen“) bei jedem Hilfeleistungsfall, der ihr bekannt wird. Außerdem wären wir Ihnen für eine ausführliche Schilderung des Sachverhaltes, insbesondere der Motive und der näheren Umstände für das Tätigwerden, dankbar.

Auch Opfer von Gewalttaten haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung durch die öffentliche Hand. Die Auf­gabe übernehmen jedoch die dafür zuständigen Ämter für Soziale Entschädigung, auch als Versorgungsämter bekannt. Zur Antragstellung bei der zuständigen Einrichtung beraten wir Sie gern.

Menschen in Not helfen ist Ehrensache

Jeder Mensch ist verpflichtet, einer anderen Person Hilfe zu leisten, ohne sich selbst dabei in Ge­fahr zu begeben. Trotzdem ist es nicht selbstverständlich. Und darum stehen Hilfeleistende unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wann greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Versichert sind Personen:

  • die einen Angegriffenen persönlich schützen, beispielswei­se sich schützend vor ein Kind stellen, das angegriffen wird, und deswegen selbst körperlich angegriffen werden.
  • die sich persönlich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person einsetzen, die eine Straftat begeht. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn jemand einen Handtaschenräuber festhält, um ihn der Polizei zu übergeben, dabei stürzt und sich verletzt.
  • die einen Menschen aus erheblicher Gefahr für seine Ge­sundheit retten, z.B. in den See springen, um eine Person vor dem Ertrinken zu bewahren, und sich dabei selbst ver­letzen.
  • die sich beispielsweise nach einem Terrorakt um Verletzte kümmern und das dabei Erlebte psychisch nicht ohne pro­fessionelle Hilfe verarbeiten können.

 

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Ersthelferinnen und Ersthelfer umfassen unter anderem

  • umfassende Heilbehandlung und Rehabilitation einschließ­lich Psychotherapie im System der gesetzlichen Unfallversi­cherung wie nach einem „Arbeitsunfall"
  • besondere ergänzende Leistungen wie Fahrt- und Transport­kosten oder Kosten für eine Hilfe im Haushalt oder für die Betreuung von Kindern
  • Ersatz von Schäden an Sachen, die beim Helfen eingesetzt wurden
  • umfassende Hilfen zur Wiedereingliederung in das berufli­che und soziale Leben
  • Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Mehrleistungen
  • Rentenzahlung bei verbleibender Minderung der Erwerbsfä­higkeit und ggf. an Hinterbliebene

Was können Sie tun, wenn Sie Erste Hilfe geleistet haben und dabei selbst zu Schaden gekommen sind? Versuchen Sie, Zeugen zu gewinnen, und notie­ren Sie sich deren An­schriften.

Teilen Sie dem behandelnden Arzt /der behandelnden Ärztin mit, dass sich der Unfall bei einer Hilfeleistung zugetragen hat, und schildern Sie bereits hier die Situation möglichst genau. Wichtig: Sofern Sie aufgrund der Hilfeleistung arbeits­unfähig sind, suchen Sie bitte sofort oder später einen Durch­gangsarzt oder eine Durchgangsärztin (D-Arzt) auf. Dies sind besonders qualifizierte ärztliche Partner der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Checkliste: Helfen Sie, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.

Wenn eine Gefahr für andere Menschen von einem Täter aus­geht und Sie das Opfer schützen wollen, ist es wichtig, sich nicht selbst in Gefahr zu bringen. Das können Sie tun, um zu helfen und sich selbst zu schützen:

  • Alarmieren Sie sofort die Polizei. Der Notruf ist kostenfrei.
  • Sprechen Sie andere Menschen direkt an: ,,Wir helfen jetzt gemeinsam."
  • Verlassen Sie ggf. mit dem Opfer den Ort.
  • Bieten Sie dem Opfer „sichere Orte“ (den Platz neben Ih­nen, Ihr Auto, Ihre Geschäftsräume usw.) an.
  • Schreien Sie laut, das verunsichert Täter und erregt Auf­merksamkeit.
  • Rufen Sie aus sicherer Entfernung laut in Richtung Täter: ,,Ich habe die Polizei gerufen."
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln: Ziehen Sie die Notbremse oder informieren Sie das Fahrpersonal.
  • Merken Sie sich das Aussehen des Täters.
  • Stellen Sie sich als Zeuge zur Verfügung
  • Halten Sie flüchtende Täter nicht auf.
  • Greifen Sie den Täter nicht körperlich oder verbal an.
  • Halten Sie Abstand.