Besuchskinder (auch Gastkinder genannt), die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tageseinrichtung gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind ebenfalls versichert. Sie müssen aber bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Einrichtung aufgenommen und in die Kindergruppe integriert werden. Dabei handelt es sich um solche Kinder, die in eine Kindertageseinrichtung gegeben werden, ohne dass für sie ein Betreuungsvertrag mit der Einrichtung geschlossen worden ist. Meistens sind dies die kleineren Geschwister von Kindern, welche die Einrichtung regulär besuchen.
Ebenso sind Kinder, die ansonsten in einer anderen Tageseinrichtung bzw. von einer Tagespflegeperson betreut werden und nur ausnahmsweise die Betreuungsform bzw. die Einrichtung wechseln, versichert. Dies kann z. B. in Krankheitsfällen oder in den Einrichtungsferien der Fall sein.
Kinder, die von einer Tagespflegeperson betreut werden, genießen während dieser Betreuung den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreuungsvertrag zwischen den Erziehungsberechtigten des Kindes und der Tagespflegeperson unter Beteiligung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (d. h. insbesondere des Jugendamtes oder einer von ihm beauftragten Stelle) zu Stande gekommen ist.
Wurde der Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson hingegen nicht unter Beteiligung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geschlossen, müssen die Erziehungsberechtigten diesem zuständigen Träger die von ihnen beschaffte Tagespflegeperson nachweisen. Die Erziehungsberechtigten müssen in diesem Fall also das Jugendamt bzw. die sonst zuständige Stelle über die konkret betreuende Person in Kenntnis setzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Tagespflegeperson vom Jugendamt bereits als geeignet anerkannt ist. Zudem muss die Meldung erkennen lassen, dass es sich um erlaubnispflichtige Tagespflege handelt. Erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Meldung beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe genießt das Kind während der Betreuung durch die Tagespflegeperson den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einer ablehnenden Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (z. B. weil die Tagespflegeperson persönlich oder die genutzten Räumlichkeiten ungeeignet sind) besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aber nur bis zum Zugang der ablehnenden Entscheidung bei den Erziehungsberechtigten.
Grundsätzlich kann die versicherte Betreuung auch im Haushalt der Erziehungsberechtigten stattfinden. Zu beachten ist, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur bei Fremdbetreuung besteht. Betreut die Tagespflegeperson ihre eigenen Kinder, unterfallen diese nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tagespflegepersonen sind grundsätzlich ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Über den zuständigen Unfallversicherungsträger entscheidet jedoch die Form der Betreuung.
Betreut eine Tagespflegeperson regelmäßig ein oder mehrere Kinder einer Familie, ist diese als Beschäftigte des elterlichen Haushalts bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern gesetzlich unfallversichert. Tagespflegepersonen, die regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen, werden selbständig tätig und sind über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unfallversichert. Dort hat eine Meldung innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Der Abschluss einer privaten Versicherung entbindet nicht von der Unfallversicherung bei der BGW.
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Kinder in Tageseinrichtungen sind für die Dauer des Besuchs grundsätzlich bei allen Tätigkeiten versichert. Dies gilt ausnahmsweise auch für den Toilettengang oder die Einnahme einer Mahlzeit. Der Versicherungsschutz besteht ferner auf den unmittelbaren Wegen sowie für die Zeit, in der die Tageseinrichtung die Obhutspflicht ausübt. Die Obhutspflicht endet mit dem erlaubten Verlassen der Einrichtung bzw., wenn die Kinder wieder den Eltern übergeben werden. Auch von der Tageseinrichtung veranstaltete Ausflüge, Besichtigungen etc. sind versichert. Die Veranstaltung muss im organisatorischen Verantwortungsbereich der Tageseinrichtung durchgeführt werden (Planung, Organisation, Durchführung und Betreuung). Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Veranstaltung alleine durch Eltern bzw. den Elternbeirat organisiert wird.
Besondere Veranstaltungen wie das Mitbringen eines Tieres in der Einrichtung aus pädagogischen Gründen oder eine Brandschutzunterweisung durch die Feuerwehr stehen ebenfalls unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist eine sogenannte Betriebserlaubnis der Tageseinrichtung, in der die Kinder betreut werden. Diese erteilt das zuständige Jugendamt.
Der zuständige Unfallversicherungsträger richtet sich nach dem Träger der Einrichtung. Ist der Träger als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt, dann sind die Kinder über die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) versichert und die Beiträge werden über den Freistaat Bayern getragen. Für die Aufnahme bei der Bayer. LUK genügt die Zusendung einer Kopie der Betriebserlaubnis sowie einer Bestätigung über die Gemeinnützigkeit, z.B. in Form einer Bescheinigung des Finanzamtes oder die Vereinssatzung. Für die Beschäftigten besteht die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitspflege und Wohlfahrtsdienst (BGW).
Bei einem privaten oder gewerblichen Träger sind neben den Beschäftigten auch die Kinder über die BGW gesetzlich unfallversichert.
Wenn bei einem Kind während des Besuchs der Kindertagessstätte oder Schule eine Zecke festgestellt wird, sollte diese so schnell wie möglich fachkundig entfernt werden.
Bei einem Zeckenstich handelt es sich um einen Unfall im Sinne des Gesetzes (§ 8 SGB VII: „zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis“). Es besteht daher Unfallversicherungsschutz für Kinder in Schulen und Kindertagesstätten. Der Anspruch auf Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht insofern für das Kind auch im Falle einer „unfachmännischen“ oder „unrechtmäßigen“ Entfernung der Zecke.
Weitere Informationen, insbesondere zur richtigen Vorgehensweise bereits im Vorfeld, finden Sie in unserem Informationsblatt
Die Verabreichung von Medikamenten stellt keine Erste-Hilfe-Leistung im Sinne der Unfallversicherungsträger dar und wird daher auch nicht von diesen geregelt.
Eine generelle Pflicht zur Aufnahme chronisch kranker Kinder in die Kita und damit zur Übernahme einer Medikamentengabe besteht für die Einrichtung nicht.
Kraft Gesetzes liegt die Personensorge für Kinder bei den Eltern und diese haben auch die Verantwortung für eine Medikamentengabe zu tragen.
Für den Bereich Pflege und (Heil-)Fürsorge – als Teil der Personensorge – kann eine privatrechtliche Vereinbarung (Vertrag) zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Träger der Einrichtung geschlossen werden.
Eine Medikamentengabe durch die Kindertagesstätte sollte also grundsätzlich durch eine detaillierte schriftliche Aufgabenübertragung vereinbart werden.
Sofern die Übertragung der Personensorge schriftlich geregelt ist, besteht bei der Verabreichung der Medikamente für die Kinder gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Unfälle bei der Medikamentengabe durch eventuelle äußere Gewalteinwirkung sind ebenso versichert wie auftretende Krankheitserscheinungen nach der Verabreichung eines falschen Medikaments.
Entsteht dagegen einem Kind ein Gesundheitsschaden, weil die vereinbarte Medikamentengabe unterlassen (oder vergessen) wurde, liegt ein „von außen einwirkendes Ereignis“ nicht vor. Daher greift hier der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Die Behandlungskosten übernimmt dann die für das Kind zuständige Krankenkasse.
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