Hier finden Sie die aktuellen öffentlichen Bekanntmachungen der KUVB.
Die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat in ihrer Sitzung am 4. Juli 2024 in Augsburg einen Nachtrag zur Satzung beschlossen.
Im Wesentlichen geht es dabei um die Auflösung der Rücklage, die Absenkung des Betriebsmittelsolls auf ein Viertel der Ausgaben des abgelaufene Kalenderjahres und die Auflösung der beiden Umlagegruppen, die für die Mitglieder des ehemaligen Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands und der ehemaligen Unfallkasse München eingerichtet worden waren.
Nachfolgend sind die neuen Fassungen der geänderten Vorschriften dargestellt.
§ 13 Abs. 2 ab Nr. 9 lautet:
9. Feststellung des Haushaltsplans und des Nachtragshaushaltsplans (§§ 70 Abs. 1 Satz 2, 74 SGB IV), Beschlussfassung über Betriebsmittel und Verwaltungsvermögen (§§ 30 bis 32),
10. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
11. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
12. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Ausschüsse der KUVB nach § 8 Abs. 5 (§ 41 Abs. 4 SGB IV),
13. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse (§ 21 Abs. 3) sowie Festlegung der Zahl der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse (§ 21 Abs. 1),
14. Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV,
15. Beschlussfassung über die Dienstordnung und den Stellenplan für die Angestellten der KUVB nach § 144 SGB VII,
16. Beschlussfassung über die Einrichtung einer Auslandsversicherung (§ 140 Abs. 2 SGB VII),
17. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung,
18. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die KUVB maßgebendes Recht zugewiesen sind oder werden oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
§ 14 Abs. 2 ab Nr. 20 lautet:
20. Festsetzung von Geldbußen (§ 112 Abs. 1 SGB IV),
21. Beschlussfassung über eine Vereinbarung einer von § 137 Abs. 2 SGB VII abweichenden Regelung über den Übergang von Entschädigungslasten bei Zuständigkeitswechsel,
22. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 13 Abs. 2 Nr. 19),
23. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstandes,
24. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz oder sonstiges für die KUVB maßgebendes Recht zugewiesen sind oder werden oder von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer vorgelegt werden.
§ 25 lautet:
(1) Die Mittel für die Ausgaben der KUVB (Gesamtbedarf) werden durch jährliche Beiträge der Unternehmen (§ 3 Abs. 1) aufgebracht (§ 20 SGB IV, §§ 150 Abs. 1, 185 SGB VII). Die Beiträge müssen den Bedarf des Geschäftsjahres einschließlich der zur Bereithaltung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) und des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) nötigen Beträge decken (§ 21 SGB IV).
(2) Es werden folgende Beitragsgruppen gebildet:
1. Gemeinden bis 5.000 Einwohner, 2. Gemeinden von 5.001 bis 20.000 Einwohner, 3. Gemeinden von 20.001 bis 100.000 Einwohner, 4. Gemeinden von 100.001 bis 1.000.000, 5. Gemeinden ab 1.000.001 Einwohner 6. Landkreise, 7. Bezirke, 8. Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 mit kommunaler Beteiligung nach den Nrn. 1 bis 7 sowie überwiegend verwaltender Tätigkeit, 9. sonstige Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 mit kommunaler Beteiligung nach den Nrn. 1 bis 7, 10. Haushalte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4).
Der Anteil der einzelnen Beitragsgruppen an dem zu deckenden Gesamtbedarf ergibt sich aus deren Anteil an den Entschädigungsleistungen, die zum Zeitpunkt der Umlagerechnung in den zuletzt abgenommenen drei Jahresrechnungen nachgewiesen sind.
(3) Aufwendungen für die in § 4 Nrn. 2, 5 und 11 genannten Versicherten werden von den Gemeinden getragen.
(4) Aufwendungen für Versicherte, deren Tätigkeit der Hilfe bei Unglücksfällen dient, werden von den Gemeinden und Landkreisen getragen.
(5) Aufwendungen für die in § 4 Nrn. 13 und 14 genannten Versicherten werden i von den Bezirken von den Gemeinden getragen.
(6) Aufwendungen für die in § 4 Nr. 16 genannten Versicherten werden von den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken getragen.
(7) Aufwendungen, die keinem beitragspflichtigen Unternehmen zugeordnet werden können, werden jeweils getrennt von den in Absatz 2 genannten Beitragsgruppen nach dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen getragen.
(8) Bemessungsgrundlagen der auf Gemeinden, Landkreise und Bezirke entfallenden Beiträge sind
(9) Bemessungsgrundlage der auf Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 entfallenden Beiträge ist das Arbeitsentgelt in dem der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Geschäftsjahr bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 18 Abs. 2). Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen, deren selbständige Rechtsform im Laufe eines Kalenderjahres begründet oder aufgehoben wird. Soweit ein Arbeitsentgelt nicht nachgewiesen ist, richtet sich der Beitrag nach der Zahl der Versicherten. Der Vorstand kann in besonderen Fällen, z.B. bei schwierig abzugrenzenden Tätigkeitsbereichen, einen pauschalen Beitrag festsetzen.
(10) Bemessungsgrundlage der auf Privathaushalte (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) entfallenden Beiträge ist die Zahl der Beschäftigten. Für Beschäftigungsverhältnisse, die während des Kalenderjahres nicht länger als für einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Monaten bestehen oder bei denen der Umfang der Beschäftigung regelmäßig nicht mehr als zehn Stunden in der Woche beträgt, wird der Beitrag um 50 vom Hundert ermäßigt. Ein Beitrag wird nicht erhoben, wenn ein Beschäftigungsverhältnis während eines Kalenderjahres nicht länger als für den zusammenhängenden Zeitraum eines Monats besteht. Bei Einstellung des Unternehmens wird eine Beitragsabfindung auf der Grundlage der zuletzt für Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 beschlossenen Beitragssätze festgesetzt (§ 164 Abs. 2 SGB VII).
(11) Für die in § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Unternehmen wird ein einheitlicher Mindestbeitrag in Höhe von 72,00 Euro erhoben (§ 185 Abs. 4 Satz 2 SGB VII).
§ 29 lautet:
(1) Die Mittel der KUVB umfassen die Betriebsmittel und das Verwaltungsvermögen (§ 171 SGB VII).
(2) Das Nähere zur Höhe, Zuführung und Entnahme bestimmt die Vertreterversammlung (§ 13 Abs. 2 Nr. 9).
§ 30 lautet:
(1) Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen werden Betriebsmittel bis zu einem Viertel der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres angesammelt (§ 81 SGB IV). Stichtag für die Bemessung ist der 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
(2) Betriebsmittel (§ 172 Abs. 1 SGB VII) dürfen nur verwendet werden
(3) Die Betriebsmittel sind so liquide anzulegen, dass sie für die in Absatz 2 genannten Zwecke verfügbar sind. Das Nähere bestimmt der Vorstand (§ 14 Abs. 2 Nr. 18).
Der § 31 wurde gestrichen. Die bisherigen §§ 32 bis 46 werden zu den §§ 31 bis 45.
§ 31 Verwaltungsvermögen
§ 32 Altersrückstellungen
§ 33 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Abnahme der Jahresrechnung
ABSCHNITT VI
Prävention
§ 34 Allgemeines
§ 35 Unfallverhütungsvorschriften
§ 36 Beratung und Überwachung der Unternehmen, Aufsichtspersonen
§ 37 Sicherheitsbeauftragte
§ 38 Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen
§ 39 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
ABSCHNITT VII
Versicherung anderer Personen
§ 40 Versicherung nicht in Unternehmen beschäftigter Personen
§ 41 Freiwillige Versicherung
ABSCHNITT VIII
Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT IX
Schlussbestimmungen
§ 43 Satzungsänderung
§ 44 Bekanntmachungen
§ 45 Inkrafttreten
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 30. August 2024, AZ: StMAS-S8/6311.41-1/2, den Zweiten Nachtrag zur Satzung genehmigt. Die Satzung tritt in dieser Fassung mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 in Kraft.
Diese Bekanntmachung wurde am 23. September 2024 hier veröffentlicht. Nach § 44 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat in ihrer Sitzung am 29. November 2023 in München beschlossen, dass die DGUV Vorschrift 80 „Verwendung von Flüssiggas“ vom Oktober 1993, in der Fassung vom Januar 1997, zum nächstmöglichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt wird und die hierzu erforderliche Genehmigung bei dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales eingeholt wird.
München, 29. November 2023
Bernd Kränzle, amtierender Vorsitzender der Vertreterversammlung
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 18. Juni 2024 (Az: StMAS – I5/6345-1/10/1) die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 80 „Verwendung von Flüssiggas“ genehmigt.
Die Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Bekanntmachung. Diese Bekanntmachung wurde am 5. Juli 2024 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen und die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 80 „Verwendung von Flüssiggas“ ist damit außer Kraft gesetzt.
Der Wahlausschuss der Kommunalen Unfallversicherung Bayern gibt gemäß § 79 Abs. 3 SVWO das endgültige Wahlergebnis der Sozialversicherungswahl 2023 der Kommunalen Unfallversicherung Bayern bekannt.
Diese Bekanntmachung wurde am 24. Juli 2023 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Der Wahlausschuss ist für die Vorbereitung und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in einer öffentlichen Sitzung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 SVWO). Die Sitzungstermine werden auf der Webseite der KUVB bekannt gegeben.
Der Termin für die vierte Wahlausschusssitzung der KUVB wurde festgelegt für:
19. Juli 2023 um 11:00 Uhr im Verwaltungsgebäude der KUVB, Ungererstraße 71, 80805 München.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses
Elmar Lederer
Diese Bekanntmachung wurde am 20. März 2023 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Der Wahlausschuss der Kommunalen Unfallversicherung Bayern gibt bekannt, dass zur Wahl der Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern aus der Wählergruppe der Versicherten nur eine Vorschlagsliste mit dem Kennwort „Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes“ und aus der Wählergruppe der Arbeitgeber ebenfalls nur eine Vorschlagsliste mit dem Kennwort „Kommunaler Arbeitgeberverband Bayern e.V.“ eingereicht wurde.
Die zwei Listen sind vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 13. Dezember 2022 gemäß § 23 Abs. 1 SVWO zugelassen worden.
Für beide Wählergruppen findet keine Wahlhandlung statt (§ 28 Abs. 1 SVWO).
Der Wahlausschuss stellte in seiner Sitzung darüber hinaus das Wahlergebnis fest. Die in den o. g. zugelassenen Vorschlagslisten benannten Bewerberinnen und Bewerber gelten mit Ablauf des 31. Mai 2023 (Wahltag der 13. Sozialversicherungswahlen) als in die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern gewählt (§ 28 Abs. 3 SVWO).
Diese Bekanntmachung wurde am 13. Januar 2023 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Die Änderung der Entschädigungsregelung vom 23. Januar 2012 in der Fassung vom 18. Juli 2019 (Bekanntmachung nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB auf der Webseite der KUVB am 23. Oktober 2019) wurde auf Vorschlag des Vorstandes der KUVB vom 6. Juli 2022 von der Vertreterversammlung der KUVB am 7. Juli 2022 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2022 in Kraft und wurde von der Regierung von Oberbayern - Oberversicherungsamt Südbayern mit Schreiben vom 22. September 2022.2022 (Aktenzeichen: 6311.12.2_01-11-1) genehmigt.
Diese Bekanntmachung wurde am 29. September 2022 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Der Wahlausschuss ist für die Vorbereitung und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in einer öffentlichen Sitzung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 SVWO). Die Sitzungstermine werden auf der Webseite der KUVB bekannt gegeben.
Der Termin für die dritte Wahlausschusssitzung der KUVB wurde festgelegt für:
13. Dezember 2022 um 11:00 Uhr im Verwaltungsgebäude der KUVB, Ungererstraße 71, 80805 München (Raum 051)
Der Vorsitzende des Wahlausschusses
Elmar Lederer
Diese Bekanntmachung wurde am 28. September 2022 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Der Wahlausschuss ist für die Vorbereitung und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in einer öffentlichen Sitzung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 SVWO). Die Sitzungstermine werden auf der Webseite der KUVB bekannt gegeben.
Der Termin für die zweite Wahlausschusssitzung der KUVB wurde festgelegt für:
3. Mai 2022 um 11:00 Uhr im Verwaltungsgebäude der KUVB, Ungererstraße 71, 80805 München (Raum 620)
Der Vorsitzende des Wahlausschusses
Elmar Lederer
Diese Bekanntmachung wurde am 13. April 2022 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Im Jahr 2023 finden die nächsten Sozialversicherungswahlen statt. Als Wahltag hat der Bundeswahlbeauftragte, Herr Peter Weiß, den 31. Mai 2023 bekannt gegeben.
Hierfür ist vom Vorstand eines jeden Versicherungsträgers ein Wahlausschuss zu bestellen (§ 3 Abs. 1 Wahlordnung für die Sozialversicherung - SVWO).
Der Vorstand der KUVB hat in seiner Sitzung am 22. November 2021 folgende Personen in den Wahlausschuss der KUVB berufen:
Der Vorstand der KUVB hat Herrn Direktor Elmar Lederer zum Vorsitzenden des Wahlausschusses und Herrn stellvertretenden Direktor Martin Trunzer als dessen Stellvertreter bestellt.
Der Wahlausschuss ist für die Vorbereitung und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung (§ 3 Abs. 6 Satz 1 SVWO). Die Sitzungstermine werden im Internet bekannt gegeben.
Als erster Sitzungstermin der KUVB wurde festgelegt:
Wahlausschuss der KUVB: 9. März 2022 um 11:00 Uhr im Verwaltungsgebäude, Ungererstraße 71, 80805 München (Raum 051)
Der Vorsitzende des Wahlausschusses
Elmar Lederer
Diese Bekanntmachung wurde am 17. Februar 2022 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat in ihrer Sitzung am 15. Juli 2021 in Würzburg beschlossen, dass die Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“ in der Version GUV-V C9 außer Kraft gesetzt wird und die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ in Kraft gesetzt wird.
Nürnberg, 15. Juli 2021
Kirsten Drenckberg, amtierende Vorsitzende der Vertreterversammlung
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 20. August 2021 (Az: StMAS – I5/6345-1/9/1) die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V C9 „Kassen“ sowie die Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" genehmigt.
Die neue DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Unfallverhütungsvorschrift GUV-V C22 „Kassen“ außer Kraft gesetzt.
Die Inkraftsetzung und Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Bekanntmachung. Diese Bekanntmachung wurde am 1. September 2021 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Die neue DGUV Vorschrift 25 finden sie hier zum Download.
Die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat in ihrer Sitzung am 15. Juli 2021 in Würzburg einen Nachtrag zur Satzung beschlossen.
§ 26 Absatz (1) lautet:
(1) Die KUVB kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben (§§ 164 Abs. 1, 185 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Das Nähere bestimmt der Vorstand (§ 14 Abs. 2 Nr. 12).
§ 26 wurde um Absatz (2a) ergänzt:
(2a) Abweichend von Abs. 2 Satz 4 erfolgt für die in § 3 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Unternehmen mit einem Jahresbeitrag von mindestens 50.000,00 € die Anforderung des Beitrags in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober (§ 185 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Eine vollständige Beitragszahlung zum 15. Januar ist zulässig. Für die in Satz 1 genannten Unternehmen mit einem Jahresbeitrag von weniger als 50.000 € wird auf schriftlichen Antrag entsprechend verfahren.
§ 46 wurde um Absatz (3) ergänzt:
(3) § 26 Abs. 1 tritt mit Wirkung ab 1. November 2021 in Kraft. § 26 Abs. 2a tritt mit Wirkung ab 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2024 außer Kraft.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 28. Juli 2021, AZ: StMAS/S8 6311.41-1/2, den Ersten Nachtrag zur Satzung genehmigt. Die Satzung tritt in dieser Fassung mit Wirkung zum 1. November 2021 in Kraft.
Diese Bekanntmachung wurde am 03. August 2021 hier veröffentlicht. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Die neue Satzung im Wortlaut ist hier zu finden.
Die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat in ihrer Sitzung am 16. Juli 2020 in Nürnberg beschlossen, dass die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ in der Version GUV-V C22 außer Kraft gesetzt wird und in der Version DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ in Kraft gesetzt wird.
Nürnberg, 16. Juli 2020
Kirsten Drenckberg, Vorsitzende der Vertreterversammlung
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 15. April 2021 (Az: StMAS – I5/6345-1/8/2) die Außerkraftsetzung der GUV-V C22 sowie die Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" genehmigt.
Die neue DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ in der Version GUV-V C22 außer Kraft. Die Inkraftsetzung und Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Bekanntmachung. Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der KUVB gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Diese Bekanntmachung wurde am 25. Mai 2021 hier veröffentlicht.
Die Regierung von Oberbayern - Oberversicherungsamt Südbayern hat mit Schreiben vom 18.01.2021 (Aktenzeichen: 12.2-6344-1/21-KUVB) die von der Vertreterversammlung der KUVB ordnungsgemäß im schriftlichen Umlaufverfahren vom 30.11.2020 bis 11.12.2020 beschlossene aktualisierte Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation mit Wirkung vom 01.01.2021 genehmigt.
Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen. Diese Bekanntmachung erfolgte an dieser Stelle am 28.01.2021.
Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung. Für einzelne Branchen führen die Maßnahmen zur Vermeidung des COVID-19 zu erheblichen Ausfällen des Geschäftsbetriebs. Zur Kompensation dieser Auswirkungen hat der Gesetzgeber im März das Sozialschutzpaket beschlossen.
Ein Bestandteil des Sozialschutz-Pakets ist das am 28.03.2020 in Kraft getretene Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG). Dieses Gesetz sieht vor, dass die Leistungsträger eine Strukturverantwortung für Erbringer sozialer Dienstleistungen übernehmen, die im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus ihre Leistungen nicht mehr erbringen können oder dürfen und dadurch Einkommenseinbußen erleiden. Unter der Voraussetzung, dass sich diese Einrichtungen bereit erklären, ihre Ressourcen anderweitig zur Bekämpfung der Corona-Krise einzusetzen, sieht das SodEG vor, dass sie von den Leistungsträgern Zuschüsse von bis zu 75 % der regelmäßig an sie geleisteten Zahlungen erhalten.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben beschlossen, die sich aus dem SodEG ergebenden Verwaltungsverfahren an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) als Beauftragte zu übertragen. Die Vereinbarung über diese Beauftragung der DGUV durch die KUVB ist hier im Wortlaut nachzulesen.
Diese Bekanntmachung erfolgte am 14.04.2020.
Die Änderung der Entschädigungsregelung vom 23. Januar 2012 in der Fassung vom 30. Juni 2016 (Bekanntmachung im Mitteilungsblatt "Unfallversicherung aktuell", Nr. 1/2017, Seite 25) wurde auf Vorschlag des Vorstandes der KUVB vom 19. Februar 2019 von der Vertreterversammlung der KUVB am 18. Juli 2019 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2019 in Kraft und wurde von der Regierung von Oberbayern - Oberversicherungsamt Südbayern mit Schreiben vom 3. September 2019 (Aktenzeichen: 12.2.1-6311-01/19-KUVB) genehmigt.
Nach der Satzung der KUVB (§ 45 Abs. 1) gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen. Diese Bekanntmachung wurde am 23. Oktober 2019 hier veröffentlicht.
Die Vertreterversammlung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern hat in ihrer Sitzung am 22. November 2018 in München beschlossen, dass die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ in der Version GUV-V C53 außer Kraft gesetzt wird und in der Version DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ in Kraft gesetzt wird.
München, 22. November 2018
Kirsten Drenckberg, Vorsitzende der Vertreterversammlung
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat mit Schreiben vom 18. Januar 2019 (Az: StMAS - I6/6345-1/7/3) die Außerkraftsetzung der GUV-V C53 sowie die Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" genehmigt.
In Kraft tritt die neue DGUV Vorschrift „Feuerwehren“ mit dieser Bekanntmachung. Nach der Satzung der KUVB (§ 36 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 1) gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen.
Diese Bekanntmachung wurde am 23. Januar 2019 hier veröffentlicht.
Die Vertreterversammlung der KUVB beschloss am 26. Juli 2018 eine neue Satzung, die vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 4. September 2018 genehmigt wurde. Die Satzung trat zum 1. Januar 2019 in Kraft. Sie finden Sie unter dem unten stehenden Link.
Diese Bekanntmachung wurde am 2. Januar 2019 hier veröffentlicht.